Lieferkettengesetz: Das müssen Unternehmen jetzt wissen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für deutsche Unternehmen längst Alltag. Seit Januar 2024 gelten die im alltäglichen Sprachgebrauch als Lieferkettengesetz bezeichneten Regeln auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Ab Mitte des Jahres 2026 beginnt die erste Umsetzungsphase der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Beide Gesetze zielen darauf ab, die unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu stärken.

Grundlagen des deutschen Lieferkettengesetzes

Auch wenn wir in Deutschland gerne die Augen vor der Realität verschließen: Viele Alltagsprodukte werden in Drittländern unter katastrophalen Arbeitsbedingungen hergestellt. Das deutsche Lieferkettengesetz soll dafür sorgen, dass die Menschenrechte und die Umwelt besser geschützt werden.

Deswegen müssen deutsche Unternehmen umfangreiche Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette sicherstellen und dokumentieren. Konkret: Betriebe müssen dafür sorgen, dass ihre Lieferketten frei von Menschenrechtsverstößen bleiben.

 

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Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten

Risikomanagement
Unternehmen sind verpflichtet, ein wirksames Risikomanagement einzurichten, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in den Lieferketten zu erkennen und zu bewerten.

Risikoanalysen
Unternehmen müssen regelmäßige Risikoanalysen durchführen, um potenzielle Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Umweltstandards in der Lieferkette zu erkennen.

Grundsatzerklärung
Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zu Menschenrechten und Umweltschutz abgeben und ihre strategische Ausrichtung verdeutlichen.

Präventionsmaßnahmen
Unternehmen müssen geeignete Präventionsmaßnahmen (z. B. Mitarbeiterschulungen oder angepasste Prozesse) ergreifen, um Risiken zu minimieren und Verstößen vorzubeugen.

Abhilfemaßnahmen
Unternehmen, die Verletzungen feststellen oder Risiken erkennen, müssen geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, um die Auswirkungen der Verstöße zu minimieren.

Beschwerdeverfahren
Unternehmen müssen wirksame Beschwerdeverfahren einrichten, damit Personen oder Organisationen auf potenzielle Verletzungen aufmerksam machen können.

Dokumentation und Berichterstattung
Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht dokumentieren und jährlich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berichten.

Berücksichtigung mittelbarer Zulieferer
Unternehmen müssen auch Zulieferer, die nicht direkt beauftragt sind, verpflichten, die Sorgfaltspflichten zu beachten – insbesondere, wenn Anhaltspunkte für Verletzungen vorliegen.

Bei den im LkSG formulierten Sorgfaltspflichten handelt es sich um sogenannte Bemühungspflichten. Um Gesetzesverstöße zu verhindern, sind Unternehmen gefordert, angemessene Vorkehrungen zu treffen.

 

Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen empfindliche Strafen (nach § 24 Abs. 2 S. 3 LkSG i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG). Diese belaufen sich auf bis zu acht Millionen Euro bzw. zwei Prozent des Jahresumsatzes, falls dieser 400 Millionen Euro übersteigt.

Wen betrifft das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz richtet sich an Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Unternehmen gleichermaßen betroffen sind. So wurde das Gesetz in zwei Phasen eingeführt, die sich an der Unternehmensgröße orientieren. Das deutsche Lieferkettengesetz wurde wie folgt eingeführt:

Lieferkettengesetz in Deutschland
 

Frist
Betroffene
Maßnahmen
01.01.2023
Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten
Phase 1: Einhaltung der Sorgfaltspflichten
01.01.2024
Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
Phase 2: Einhaltung der Sorgfaltspflichten

Auch wenn viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht an diese Beschäftigungszahlen heranreichen, sind sie dennoch vom LkSG betroffen. Auch als Partner oder Zulieferer eines direkt betroffenen Unternehmens müssen viele KMU die eigenen Lieferketten überprüfen, denn: Das Lieferkettengesetz bezieht sich auf direkte und indirekte Lieferanten. Das bedeutet: Alle Vorlieferanten und Unternehmen, die in der Wertschöpfungskette eines betroffenen Unternehmens auftauchen, unterliegen den Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes.

 

Die Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer, deren Lieferungen für die Herstellung oder Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung erforderlich sind, sind anlassbezogen. Die Sorgfaltspflicht aus dem LkSG greift erst dann, wenn das Unternehmen konkret über Menschenrechtsverletzungen beim Lieferanten informiert wird.

CSDDD – die EU-Lieferkettenrichtlinie

Bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) handelt es sich um eine Richtlinie der Europäischen Union, die von den Mitgliedsstaaten zwingend in nationales Recht umgesetzt werden muss. Beide Gesetze verfolgen das übergeordnete Ziel, negative Auswirkungen der Unternehmen auf Menschenrechte und Umwelt zu verhindern oder zu minimieren. Das CSDDD betrifft folgende Bereiche:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Diskriminierung
  • Arbeitsschutz
  • Wasser- bzw. Luftverschmutzung
  • Emissionen


Mit dem Lieferkettengesetz hat Deutschland bereits viele Prinzipien des CSDDD in nationales Recht umgesetzt. Die Frist für die europaweit geltende nationale Umsetzung ist der 26.07.2026. Ab dem 26.07.2027 gelten dann die europäischen Regeln des CSDDD.

In einigen Punkten geht die CSDDD über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Zu erwarten ist, dass Anpassungen etwa in den folgenden Bereichen Haftungsregelungen, Einbeziehung nachgelagerter Wertschöpfungsketten oder Klimapläne an das deutsche Lieferkettengesetz erforderlich werden.


Corporate Sustainable Due Diligence Directive (CSDDD)
(Maßgeblich ist der Beginn des Geschäftsjahrs)

Frist
Betroffene
Maßnahme
26.07.2027 (Geschäftsjahr: Beginn am/nach 01.01.2028)
Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro
Phase 1: Umfassende Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt (inkl. Klimapläne)
26.07.2028 (Geschäftsjahr: Beginn am/nach 01.01.2029)
Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro
Phase 2: Umfassende Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt (inkl. Klimapläne)
26.07.2028 (Geschäftsjahr: Beginn am/nach 01.01.2030)
Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro
Phase 3: Umfassende Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt (inkl. Klimapläne)

Nicht-EU-Unternehmen sind ebenfalls von der CSDD betroffen, sofern sie die Umsatzschwellen in der EU überschreiten. Deutlich wird: Die CSDDD bedeutet für viele europäische und international tätige Unternehmen eine deutliche Ausweitung ihrer Nachhaltigkeitsverpflichtungen.

Diesen Herausforderungen müssen sich KMU stellen

Das Lieferkettengesetz und CSDDD stellen KMU vor große Herausforderungen. Verhandlungen mit Großkunden drohen komplexer zu werden. Immer mehr Unternehmen sind verpflichtet, Liefer- und Wertschöpfungsketten auf die Einhaltung der Gesetze zu überprüfen.

Der umfassende Ansatz der Gesetzeswerke erfordert ein hohes Maß an Transparenz in den Unternehmen hinsichtlich der Liefer- und Wertschöpfungsketten. Zu erwarten ist, dass Verstöße finanzielle Einbußen nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sind aktive Maßnahmen zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes unerlässlich, um den Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachzukommen.

Was sollten KMU jetzt tun? Proaktives Handeln im Sinne des Lieferkettengesetzes

1. Überblick über eigene Lieferketten 
Verschaffen Sie sich ein detailliertes Bild und analysieren Sie eigene Lieferketten.

2. Lieferantenbewertung und -priorisierung
Analysieren Sie Ihre Lieferanten hinsichtlich potenzieller Lieferanten und treffen Sie eine Rangfolge.

3. Interne und externe Einbindung
Binden Sie alle relevanten Lieferanten und verantwortliche Mitarbeiter ein. Dazu gehören auch Mitarbeiter im eigenen Unternehmen, eigene Lieferanten sowie die vom Lieferkettengesetz direkt betroffenen Auftraggeber.

4. Proaktive Lösungssuche
Vernetzen Sie sich mit Branchenkollegen und sorgen Sie für einen aktuellen Informationsstand. Suchen Sie aktiv nach Lösungen für die Umsetzung und Organisation – z. B. Monitoring-Tools oder geeignete Software.

Cloud ERP für KMU – effizientes Monitoring im Sinne des Lieferkettengesetzes

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