EU-Umsatzsteuerreform: Versandhandel wird zum Fernverkauf

Aktualisiert: 13. April 2021

5 min.

Haufe Redaktion Buchhaltung Handel & Vertrieb

Die EU-Umsatzsteuerreform tritt am 1. Juli in Kraft. Sie bringt neue steuerliche Regelungen für den grenzüberschreitenden (Online-) Handel im EU-Binnenmarkt. Nationale Lieferschwellen fallen weg und ein neues Meldeverfahren wird etabliert. Erfahren Sie hier, was das für Unternehmen konkret bedeutet. Und was zu tun ist.

Was gilt beim innergemeinschaftlichen Versandhandel bis 30. Juni 2021?

Noch bis zum 30. Juni 2021 gelten bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Endverbraucher in der EU die Regeln des „innergemeinschaftlichen Versandhandels“. Grundsätzlich heißt das: Eine Lieferung an Endverbraucher in einem anderen EU-Staat muss im Land des Verbrauchers versteuert werden. Für unterschiedliche Länder der EU existieren derzeit noch verschiedene Lieferschwellen. Bis zu diesen kann ein Unternehmen die Umsatzsteuer auch im Land seines Sitzes abführen.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Die Gemeinschaft, um die es hier geht, ist die der EU. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist also die Lieferung von Waren bzw. die Ausführung von Dienstleistungen von einen EU-Staat in einen anderen. Das Gegenstück dazu ist der innergemeinschaftliche Erwerb. Die Umsatzsteuer wird in einem solchen Fall immer im Land des Erwerbers (Bestimmungsland) abgeführt.

Werden die Lieferschwellen überschritten, muss sich das liefernde Unternehmen im jeweiligen Bestimmungsland registrieren und besteuern lassen („Bestimmungslandprinzip“, davon ausgenommen sind Lieferungen von Gebrauchtwaren und Kunstgegenständen). Wollten Betriebe ihre Umsätze bisher bei einem Finanzamt im EU-Ausland erfassen, dauerte dieser Vorgang bislang zwischen vier und zwölf Wochen. Für kleine und mittlere Unternehmen kann es sehr aufwändig sein, die Umsatzsteuer in anderen EU-Staaten abzuführen und in der Regel mussten sie sich hierfür einen Steuerberater im Ausland suchen.

Das wird sich zum 1. Juli 2021 ändern. Denn dann fallen die vielen unterschiedlichen Lieferschwellen weg und das „Bestimmungslandprinzip“ wird konsequenter gehandhabt.

Welche Vorteile hat das Bestimmungslandprinzip?

Im Sinne der EU sorgt es für Fairness zwischen den Staaten: Würde die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Lieferungen im Ursprungsland anfallen, wäre das ein doppelter Vorteil für exportstarke Mitgliedsstaaten wie z. B. Deutschland. Sie würden durch die Exporte selbst und durch das erhöhte Umsatzsteueraufkommen profitieren.

Was bedeutet der Wandel vom Versandhandel zum Fernverkauf?

Die EU-Umsatzsteuerreform sollte eigentlich schon zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Coronabedingt verschoben kommt sie nun zum 1. Juli 2021. Aus dem bisherigen Versandhandel wird dann ein Fernverkauf.

Das ist nicht nur eine Änderung der Terminologie, sondern bringt eine deutliche Vereinfachung: Die bisherigen nationalen Lieferschwellen fallen komplett weg. An ihre Stelle tritt eine einzige EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto jährlich. Diese gilt für alle Lieferungen in andere Unionsstaaten. Das bedeutet konkret:

  • Unternehmen, die Waren und digitale Dienstleistungen im Wert von insgesamt weniger als 10.000 Euro pro Kalenderjahr an Endverbraucher in andere EU-Staaten verkaufen, dürfen diese Leistungen im Ursprungsland versteuern.
  • Unternehmen, deren Umsätze über dieser Schwelle liegen, müssen ihre Lieferungen im Bestimmungsland versteuern. Es könnten dadurch mehr Unternehmen im EU-Ausland steuerpflichtig werden und das „Bestimmungslandprinzip“ wird konsequenter durchgesetzt.

Worin liegt jetzt die Vereinfachung? Diese liegt im neuen Meldeverfahren. Unternehmen müssen sich nicht mehr umständlich in jedem Staat registrieren lassen. Stattdessen können sie den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) nutzen.

Einfachere digitale Meldeverfahren dank One-Stop-Shop

Durch das One-Stop-Shop-Verfahren müssen sich Unternehmen nicht in jedem Bestimmungsland ihrer Waren bzw. Dienstleistungen anmelden. Stattdessen melden sie umsatzsteuerpflichtige Fernverkäufe quartalsweise zentral über den OSS. In Deutschland überweisen Händler die Umsatzsteuer dabei an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses wickelt dann die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder ab.

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, können sich schon seit dem 1. April 2021 beim OSS anmelden. So ist noch etwas Vorlaufzeit, bis die Neuregelung dann für Umsätze, die ab dem 1. Juli anfallen, gilt.

Was ist der One-Stop-Shop?

Grundsätzlich bezeichnet der Begriff One-Stop-Shop die Möglichkeit, verschiedene bürokratische Schritte an einer einzigen Stelle zu erledigen.
Im Zusammenhang mit der EU-Umsatzsteuerreform ist der One-Stop-Shop ein Online-Portal, das die Abführung der Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Handel vereinfacht. Jedes EU-Land bietet den dort ansässigen Unternehmen ein solches Portal an. In Deutschland wird das Portal vom Bundeszentralamt für Steuern betrieben.
 

Was ist der Unterschied zwischen Mini-One-Stop-Shop und dem One-Stop-Shop?

Den sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) gibt es bereits seit 2014. Er macht es einfacher, grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen im Bestimmungsland zu versteuern. Er ist sozusagen die Vorstufe des OSS, der nun auch die Umsatzsteuer bei Warensendungen abdeckt.

Praxisbeispiel innergemeinschaftlicher Fernverkauf

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen versendet ab dem 1. Juli 2021 Waren an Privatkunden in Spanien, Österreich und Frankreich. Das Unternehmen registriert sich über das BZSt beim One-Stop-Shop in Deutschland.

Die Lieferungen sind steuerpflichtig in Spanien, Österreich und Frankreich. Die Umsatzsteuer entrichtet das Unternehmen über den OSS in Deutschland und die Umsatzsteuer wird darüber in die einzelnen Verbraucher-Mitgliedstaaten (= Bestimmungsländer) weitergeleitet.

Welche Stolpersteine kann es für Unternehmen geben?

Der zentrale Stolperstein ist: Nicht alle Transaktionen lassen sich über den OSS abwickeln. Eine Herausforderung kann zum Beispiel für Unternehmen entstehen, die Fulfillment-Center im Ausland nutzen. Damit verbundene Transaktionen können voraussichtlich nicht komplett über den OSS gemeldet werden.

In diesem Fall entsteht daher wohl keine Erleichterung und das Unternehmen muss weiterhin die lokale Registrierung im Bestimmungsland nutzen. Die lokale Registrierung und die Nutzung des OSS können kombiniert werden.

Zusammenfassung: Vorteile der Neuregelung

Die EU-Umsatzsteuerreform verspricht klarere Regelungen und damit letztendlich auch eine Erleichterung für Händler, die grenzüberschreitend im EU-Binnenmarkt tätig sind.
Nachdem der ursprüngliche Termin am 1. Januar 2021 geplatzt ist, wurde von Kritikern bezweifelt, ob der 1. Juli als Stichtag realistisch ist. Die Anmeldung für den OSS ist nun seit dem 1. April über das Portal des BZSt möglich. Daher kann man annehmen, dass die Reform wie geplant in Kraft tritt.

Der einheitliche Schwellenwert von 10.000 Euro pro Jahr für alle Lieferungen in andere EU-Staaten sorgt dafür, dass mehr Unternehmen die Umsatzsteuer im Bestimmungsland zahlen. Durch die technische Unterstützung durch den OSS ist dies eher ein Vor- als ein Nachteil. Die größte Erleichterung ist, dass Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Bestimmungsländern wegfallen. Wie sehr diese Erleichterung ins Gewicht fällt, hängt letztlich von der Qualität des Online-Portals ab.